Mir ist ein Tier zugelaufen - wie muss ich vorgehen?
Ein Tier das verloren geht oder seinem Eigentümer entlaufen ist und anschliessend einer anderen Person zuläuft und von ihr gefunden wird, bezeichnet man als Fundtier.
Der Finder untersteht einer gesetzlichen Meldepflicht, die er laut Zivilgesetzgebung wie folgt erfüllen kann:
- Ist Ihr der Eigentümer des Tieres bekannt, muss sie diesen direkt benachrichtigen.
- Kennt Sie den Eigentümer des Tieres nicht, ist der Fund seit 2004 der zuständigen kantonalen Meldestelle anzuzeigen (ZGB Art. 720a).
- Wer dies unterlässt, macht sich strafbar.Neben den kantonalen Meldestellen gibt es gesamtschweizerisch tätige Organisationen wie den Tierschutzverlag Zürich (www.gefundene-tiere.ch) oder die Schweizerische Tiermeldezentrale (www.stmz.ch), wo das Findeltier gemeldet werden sollte.
Um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen, muss der Finder zudem dafür sorgen, dass das Findeltier angemessen, d.h. gemäss den Grundsätzen des Tierschutzrechts, untergebracht und versorgt ist.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, es bei sich zu Hause aufzunehmen, hat aber für eine geeignete Unterkunft zu sorgen.
Sie können ein Findeltier auch direkt in einem Tierheim abgeben. Dort wird mittels Chiplesegerät geprüft, ob das Tier bei ANIS registriert ist. Falls ja, kann über die Identifikationsnummer der Eigentümer eines gechipten Tieres sofort festgestellt werden. Auch Tierärzte und die Polizei verfügen über Lesegeräte. Wenn Sie das Tier in einem Tierheim wie dem Tierdörfli abgeben, schaltet dieses i.d.R. die Vermisstenanzeige bei der kantonalen Meldestelle. Sicherheitshalber sollten Sie sich dies jedoch schriftlich bestätigen lassen.
Für die Unterbringung und Versorgung des Fundtieres muss der Eigentümer bezahlen. Nur wenn sich dieser nicht feststellen lässt, muss letztlich der Finder oder falls das Tier in einem Tierheim aufgenommen wurde, das Tierheim die Kosten tragen.
Wird der Eigentümer gefunden, schuldet er dem Finder zusätzlich zu den angefallen Unterhalts- und Versorgungskosten einen Finderlohn, i.d.R. rund 10% des materiellen Werts des Tieres. Weil Heimtieren aber auch ein sog. Affektionswert zuerkannt wird, kann der Betrag durchaus höher ausfallen.
Darf ich ein Findeltier behalten?
Jein. Sie dürfen es zwar bei sich zu Hause aufnehmen, müssen es aber angemessen d.h. artgerecht unterbringen, ernähren und pflegen. Sodann müssen Sie wie oben beschrieben eine Fundmeldung machen. Erst wenn sich zwei Monate ab Fundmeldung noch kein Eigentümer gemeldet hat und Sie diesbezüglich von der Behörde benachrichtigt wurden, kann das Findeltier in Ihr Eigentum übergehen.
Achtung: Bei Nutz-, Sport- oder Zuchttieren, die ganz oder zumindest teilweise aus finanziellen Motiven gehalten werden, ist die Frist für den Eigentumsübergang mit fünf Jahren viel länger.
Was muss ich tun, wenn ich ein totes Heimtier finde?
- Melden Sie es an die kantonale Meldestelle oder einer gesamtschweizerisch tätigen Meldestelle.
- Tote Tiere müssen in die Kadaversammelstelle der Gemeinde bzw. der Region gebracht werden. Wer dies nicht selber tun will, kann den Tierfund auch der Polizei melden.