Was ist bei einem Verkehrsunfall mit einem Tier zu beachten?
Unfälle mit Tieren gehören im Strassenverkehr leider zur Tagesordnung, denn Tiere verhalten sich anders als wir Menschen und erkennen Strassen nicht per se als Gefahrenzone.
Was man tun kann, um Verkehrsunfälle mit Tieren zu vermeiden und welche rechtlichen Pflichten es zu beachten gilt – und zwar auch dann, wenn Sie als Fahrer kein Verschulden trifft, erfahren Sie hier.
Wie kann man vorbeugen?
Das grösste Unfallrisiko besteht während der Morgen- und Abenddämmerung sowie nachts und bei Nebel oder Regen. Entlang von Waldrändern, Hecken und landwirtschaftlichen Kulturen (z.B. Maisfelder) ist besondere Vorsicht geboten, da man die Tiere nicht kommen sieht.
Wer Warnschilder beachtet, bremsbereit ist, die Strassenränder im Auge behält und das Tempo den Gegebenheiten anpasst, kann die Gefahr jedoch reduzieren. Sichten Sie ein Tier in Strassennähe, dann sollten Sie das Tempo drosseln und die Scheinwerfer auf Abblendlicht stellen. Befindet sich das Tier gar auf der Fahrbahn, sollten Sie wenn möglich anhalten und versuchen, das Wild durch Hupen zum Rückzug zu bewegen.
Ist ein Zusammenprall unvermeidbar: Lenkrad festhalten, Spur halten und stark bremsen. Von waghalsigen Ausweichmanövern wird ausdrücklich abgeraten, denn diese gefährden nicht nur den Fahrer, sondern auch den Gegenverkehr.
Was ist zu tun, wenn’s trotz allen Vorsichtsmassnahmen kracht?
Sollte es trotz aller Vorsichtsmassnahmen zu einem Unfall kommen, ist es wichtig, dass der Lenker das Tier auf keinen Fall unversorgt auf der Strasse zurücklässt und richtig reagiert. Bitte beachten Sie deshalb die folgenden Punkte:
•Halten Sie nach einem Unfall sofort an. Sichern Sie die Unfallstelle mit Warnblinkern und Pannendreieck, um die eigene Sicherheit und jene der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
• Gemäss Gesetz ist der Unfallverursacher bei Unfällen mit Wildtieren verpflichtet, sofort anzuhalten und den Wildhüter oder die Polizei (Tel. 117) zu benachrichtigen und am Unfallort zu warten, bis diese eintrifft. Natürlich muss auch ein Verkehrsunfall mit einem Heimtier unverzüglich gemeldet werden, und zwar dem Eigentümer des verunfallten Tieres oder, wenn dieser nicht bekannt ist, der Polizei. Wer einfach weiterfährt und ein angefahrenes Tier liegen lässt, wird nicht nur wegen Fahrerflucht gebüsst, sondern muss auch mit einem Verfahren wegen Tierquälerei rechnen.
• Wird ein Wildtier bei einer Kollision getötet, sollte es an den Hinterläufen an den Strassenrand gezogen werden, um die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht aufs Spiel zu setzen.
• Lebt das Tier und ist es verletzt, sollte man Abstand halten, weil es sonst aus Angst möglicherweise mit letzter Kraft zu fliehen versucht. Gerade ein Wildtier ist den Umgang mit Menschen nicht gewohnt und kann sich wehrhaft und unberechenbar verhalten und den Finder ggf. gefährden. Auch verletzte Katzen oder Hunde können aus Angst beissen.
•Geflüchtete Tiere können schwer verletzt irgendwo verborgen tagelang leiden und qualvoll eingehen. Markieren Sie deshalb wenn möglich die Fluchtrichtung des verletzten Tieres, folgen Sie diesem jedoch nicht auf eigene Faust. Der Wildhüter wird mit Hilfe ihrer Angaben nach dem verletzten Tier suchen und es bergen.
Schadenersatz
Auch wenn Tiere seit 2003 nicht mehr als Sache gelten, wird die Tötung oder Verletzung eines Heimtieres durch eine Drittperson aus strafrechtlicher Sicht nach wie vor nach den Regeln einer Sachbeschädigung behandelt. Das bedeutet, dass der Eigentümer des Tieres Schadenersatz geltend machen kann. Im Rahmen dieser Schadenersatzforderung werden, sofern Haus- und nicht Nutztiere betroffen sind, auch jene tatsächlich notwendigen Heilungs- bzw. Behandlungskosten berücksichtigt, die den Anschaffungswert des Tieres übersteigen.
Zudem kann bei Verletzung oder Tötung eines Tieres dem Affektionswert, welchen das Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hat oder hatte, Rechnung getragen werden. Unter Umständen kann für ein getötetes Tier auch eine Genugtuung geltend gemacht werden, wobei dazu eine eher geringe Gerichtspraxis besteht.
Versicherung zahlt nur bei korrekter Meldung
In jeder Motorfahrzeug-Teilkaskoversicherung sind die Kollisionsschäden mit Tieren (egal ob Wild – oder Haustiere) versichert. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Versicherungsgesellschaften den Tierschaden nur übernehmen, wenn er korrekt gemeldet und dokumentiert wurde. Deshalb muss vor Ort unbedingt ein Unfallprotokoll erstellt werden, in dem der Hergang genau geschildert und wenn möglich mit allfälligen Fotos, einer Skizze des Unfallorts oder Zeugenaussagen belegt wird. Das Protokoll ist vom Wildhüter oder der Polizei zu unterzeichnen. Zudem muss der Schadenfall vor der Reparatur des Fahrzeuges gemeldet werden, damit der Experte die Möglichkeit hat, den Schaden am Fahrzeug zu besichtigen.
Ohne Protokoll oder Bestätigung besteht nur Versicherungsschutz über eine Vollkasko-Versicherung (Kollisionsereignis), wobei dem Versicherungsnehmer dann ein hoher Selbstbehalt und eine Bonusrückstufung drohen. Ferner muss berücksichtigt werden, dass bei einigen Versicherungsgesellschaften nur Kollisionen mit Tieren auf öffentlichen Strassen versichert sind, während bei anderen der Versicherungsschutz auch auf privaten Strassen zur Anwendung kommt.
Wenn Sie einem Tier ausweichen, d.h. es nicht touchieren, aber dafür von der Strasse abkommen und in einem Baum fahren, gilt dies nicht als Tierschaden. Ein solches Malheur ist nur mit einer Vollkaskoversicherung gedeckt.
Informieren ist Pflicht!
Autofahrer, die nach einem Verkehrsunfall mit einem Haustier einfach weiterfahren, begehen Fahrerflucht und machen sich strafbar. Rein verkehrsrechtlich handelt es sich hierbei nämlich als Unfall mit Sachschaden. Diesen muss man dem Tierbesitzer oder der Polizei melden (Art. 51, Strassenverkehrsgesetz).
Noch gravierender kann es für den Lenker ausgehen, wenn das Tier noch lebt und schwer verletzt liegen gelassen wird. Dann könnte die Fahrerflucht gar unter den Strafbestand der Tierquälerei fallen (Art. 26, Tierschutzgesetzes).