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Tierkauf

Obwohl Tiere seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, welche am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB) sind, gelten für die Veräusserung von Tieren nach wie vor die Vorschriften des Obligationenrechts über den Fahrniskauf (d.h. Kauf einer beweglichen Sache, Art. 187ff. OR).

Der Kauf von Fahrnis ist nach Art. 11 OR grundsätzlich formfrei. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich im Viehhandel, wofür Art. 198 OR bestimmt, dass Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften von Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen nur in schriftlicher Form rechtsgültig sind. Alle anderen Tierkäufe können hingegen – auch bei hohem Kaufpreis – mündlich abgeschlossen werden. Um spätere Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich allerdings den Tierkaufvertrag - insb. für Tiere, die für den Besitzer sehr wertvoll sind – schriftlich abzufassen.   

Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten sowohl für den Kauf von Tieren unter Privaten als auch für den Tierkauf im Zoofachgeschäft, wobei der gewerbsmässige Handel mit Tieren gemäss Art. 13 des Tierschutzgesetzes einer Bewilligung bedarf.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Verkauf von Wirbeltieren an Personen unter 16 Jahren laut Art. 110 der Tierschutzverordnung nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt erfolgen darf.

Quelle und weitergehende Informationen: Tier im Recht transparent, Bolliger, Goetschel, Richner, Spring, Schulthess Verlag 2008.