Das Tierschutzrecht in der Schweiz
Der Tierschutz ist in der Schweiz auf der Ebene der Bundesverfassung verankert: Art. 80 BV weist dem Bund die Kompetenz zu, Vorschriften zum Schutz von Tieren zu erlassen. Diese verfassungsrechtliche Bestimmung dient dem Schutz des tierlichen Individuums. Zu regeln ist insb. die Tierhaltung und die Tierpflege, die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier, die Verwendung von Tieren, die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, der Tierhandel, die Tiertransporte und das Töten von Tieren. Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der darauf basierenden Tierschutzverordnung (TSchV)g nachgekommen.
Das erste TSchG, welches das Parlament 1978 annahm, trat 1981 mit der TSchV in Kraft. Die beiden Erlasse wurden am 1. September 2008 durch das vollständig revidierte Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) und die ebenfalls vollständig revidierte Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) ersetzt.
Auch die Würde der Kreatur geniesst seit 1992 den Schutz der Bundesverfassung. Art. 120 Abs. 2 lautet: „Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.“ Das neue Tierschutzgesetz trägt dem Schutz der Tierwürde ebenfalls Rechnung. So heisst es in Art. 1 TSchG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.“ Und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG besagt: „Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.“
Das Tierschutzgesetz ist ein sogenanntes Rahmengesetz, das den rechtlichen Umgang mit Tieren in 46 Artikeln nur in den Grundzügen regelt. Nach einleitenden Bestimmungen über seinen Zweck und Geltungsbereich sowie die Grundprinzipien enthält es Regelungen zu den folgenden Bereichen:
- Umgang mit Tieren (Tierhaltung, Tierzucht und gentechnische Veränderungen, Handel mit Tieren, Tiertransport, Eingriffe an Tieren, Tierversuche, Schlachten)
- Forschung
- Verwaltungsmassnahmen
Strafbestimmungen
Die einzelnen Bereiche werden in der weit ausführlicheren Tierschutzverordnung, die insgesamt 226 Artikel und sechs Anhänge umfasst, konkretisiert, ergänzt und detailliert umschrieben. Die elf Kapitel der TSchV enthalten Regeln zu Tierhaltung und Umgang mit Tieren im Allgemeinen (Art. 3ff.), Haustieren (Art. 31ff.), Wildtieren (Art. 85ff.), gewerbsmässigem Umgang mit Tieren (Art. 101ff.), tierversuchen, gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten (Art. 112ff.), tiertransporten (Art. 150ff.), zum Töten und Schlachten von Tieren (Art. 177ff.) sowie zur Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung (Art. 189ff.). Die beiden letzten Kapitel regeln Verwaltungsaufgaben sowie den Vollzug (Art. 207ff.) und enthalten die Schlussbestimmungen (Art. 220ff.).
Die sechs Anhänge enthalten detaillierte Minimalanforderungen für das Halten von Haustieren, Wildtieren und Versuchstieren, für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen, für das Halten und Besitzen von Fischen zu Zierzwecken und für den Transport von Nutztieren. Für zahlreiche Tierarten werden zudem spezifische Massangaben für Auslaufflächen, Gehege- und Boxengrössen sowie Vorgaben für deren Strukturierung festgelegt.
Neben dem eigentlichen Tierschutzrecht finden sich auch im Privatrecht (im Familien-, Erb-, Sachen- und Obligationenrecht, im Strafrecht, Strassenverkehrsrecht, Tierseuchenrecht, Gentechnikrecht, Landwirtschaftsrecht, in der Jagd- und Fischereigesetzgebung, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie in der Lebensmittelgesetzgebung) verschiedene Vorschriften, die sich entweder direkt auf Tiere beziehen oder zumindest indirekte Auswirkungen auf diese haben.
Die praktische Ausgestaltung des privatrechtlichen Tierschutzes in der Schweiz hat durch verschiedene im April 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderungen eine markante Aufwertung erfahren. Nach über zehnjährigen intensiven Vorarbeiten wurden die Tiere im schweizerischen Recht auf dieses Datum hin vom reinen Objektstatus befreit und nehmen seither eine eigene Rechtsstellung zwischen Personen und Sachen ein. Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hält fest, dass Tiere keine Sache mehr darstellen und anerkennt damit ihre Eigenart als empfindungs- und leidensfähige Lebewesen. Diese Änderung der Rechtsstellung von Tieren führte dazu, dass auch verschiedene andere Kapitel des Privatrechts, so z.B. das Fund-, Erb-, Scheidungs- und Schadenersatzrecht, der neuen Mensch-Tier-Beziehung angepasst werden mussten.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass sich die privatrechtlichen Vorgaben – im Gegensatz zum verwaltungs- und strafrechtlichen Tierschutz des Tierschutzgesetzes – nicht nur auf Wirbel-, sondern vielmehr auf sämtliche Tiere beziehen.
Vollzug
Obwohl für den Erlass von Tierschutzvorschriften der Bund zuständig ist, obliegt die Durchsetzung des Tierschutzrechts gemäss Art. 80 Abs. 3 der BV sowie Art. 32 Abs. 2 TSchG) den Kantonen, die diese Aufgabe wiederum verschiedenen kantonalen Instanzen übertragen haben. Während Administrativmassnahmen, mit denen leidenden Tieren direkt geholfen werden soll, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden (hierbei handelt es sich in der Regel um das kantonale Veterinäramt), obliegt der Vollzug des strafrechtlichen Tierschutzes in erster Linie den kantonalen Ermittlungs- und Strafbehörden (Untersuchungsrichterämter, Staatsanwaltschaften und Gerichte).
Quellen:
Buchempfehlung:Tier im Recht Transparent, Bolliger G, Goetschel A.F., Richner M. und Spring A., Schulthess Juristische Medien AG, 2008