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Können Tiere erben?

Auch wenn Tiere in der Schweiz per Gesetz keine Sachen mehr sind, können sie - anders als in den USA – nicht direkt erben. Wer erben will, muss nämlich Rechte haben. Weil Tiere nicht rechtsfähig sind, fehlt ihnen auch die Erbfähigkeit.

Mit einem Testament hat der Erblasser jedoch verschiedene Möglichkeiten, das Wohl seiner Lieblinge für die Zukunft sicherzustellen. Allerdings darf er dabei nicht vergessen, die strengen Formvorschriften und die Pflichtteile der gesetzlichen Erben (direkte Nachkommen, Ehegatte/Ehegattin, Eltern) einzuhalten.

Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die Verfügung laut Art. 482 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches als Auflage für das Tier tiergerecht zu sorgen. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat somit das betreffende Tier aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu platzieren, wobei die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis bezahlt werden können. Wenn ein Erbe oder Vermächtnisnehmer nun aber denkt, er könne einen schönen Teil des für das Tier bestimmten Betrages für sich selbst brauchen, belehrt ihn das Gesetz eines Besseren.  Nach Art. 482 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches kommt nämlich jedem, der ein Interesse hat (wie etwa einem Tierschutzverein), ein Klagerecht auf Erfüllung der Auflage zu. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht bei deren Nichterfüllung nach geltender Lehre und Praxis zwar nicht, doch kann gegebenenfalls die Veräusserung des Tieres an einen Dritten verlangt werden.

Obwohl in der Schweiz der Grundsatz gilt, Testamentsbestimmungen so auszulegen, dass sie dem Willen des Erblassers Rechnung  tragen, empfiehlt es sich im Testament von Anfang an eine Formulierung zu wählen, die möglichst klar und juristisch unmissverständlich den Willen des Erblassers zum Ausdruck bringt.

Wenn der Erblasser seine Tiere über seinen Tod hinaus absichern will, hat er die Möglichkeit in seinem Testament eine Person seines Vertrauens als Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu bestimmen und diese Person mit einer Auflage zu verpflichten, sich angemessen um das hinterbliebene Tier zu kümmern. Das kann so aussehen, dass die betreffende Person verpflichtet wird, einen monatlichen Betrag für den Unterhalt des begünstigten Tieres bereitzustellen oder aber das Tier bei sich aufzunehmen und sich persönlich seiner anzunehmen. Da die bedachte Person mit der Pflege und Versorgung des Tieres eine grosse Verantwortung übernimmt, sollten die Gegebenheiten allerdings vor der Errichtung des Testaments mit dem potentiellen Erben besprochen werden, damit sichergestellt ist, dass das Tier am neuen Platz auch tatsächlich willkommen ist. Um seinem Tier über den eigenen Tod hinaus ein angemessenes Dasein zu garantieren, kann ein Tierhalter – nach Vorabsprache – auch ein vertrauenswürdiges Tierheim wie z.B. das Tierdörfli Olten erbvertraglich zur Aufnahme des Tieres verpflichten und hierfür allenfalls ein Vermächtnis aussetzen.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Erbschaft an eine Bedingung zu knüpfen. So kann der Erblasser bspw. verfügen, dass seine Tochter den Rolls Royce nur dann erbt, wenn sie auch seinen Hund bei sich aufnimmt. Somit wird das Tier zum Garant für die tatsächliche Aushändigung des Erbes und eine Belastung für den Erben.

Alternativ kann der Erblasser einen Erben bestimmen und für das Tier zugleich einen Pfleger einsetzen. Der Pfleger, der natürlich ebenfalls eine Person des Vertrauens sein muss (z.B. ein Tierschutzverein), erhält vom Erben für die Pflege und Versorgung des Tieres eine monatliche, im vornherein mit dem Pfleger vereinbarte und im Testament möglichst konkret bezeichnete Vergütung.

Um Streitigkeiten zu vermeiden und die Motivation des bedachten Erben zu erhöhen, sollte der Erblasser auch gleich deutlich festhalten, welche rechtlichen Konsequenzen eine Nichteinhaltung der Auflagen nach sich zieht und was in einem solchen Fall mit dem Tier geschehen soll.

Der Erblasser kann im Testament bspw. ganz konkret anordnen, wie er sich die Pflege und Versorgung seines Tieres vorstellt. So kann er etwa bestimmen, welches Futter das Tier bekommen soll, wie oft es spazieren gehen soll und in welchen Abständen es dem Tierarzt vorgestellt werden muss. Der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt, sofern die Bedingungen nicht gesetzwidrig sind.

Um den Erben nicht in Versuchung zu führen, das Tier frühzeitig einschläfern zu lassen und sich so seiner Verpflichtung zu entledigen, kann der Erblasser zudem einen bestimmten Tierarzt benennen und ihm die Entscheidung übertragen, wann das Tier aus gesundheitlichen Gründen euthanasiert werden darf.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, denn wenn Tiere von einem Erbe profitieren sollen, kann man gar nicht vorsichtig genug sein. Es ist deshalb ratsam, einen namentlich bezeichneten Testamentsvollstrecker zu beauftragen, dem Erben bzw. dem Vermächtnisnehmer auf die Finger zu schauen. Als Testamentsvollstrecker kommen Verwandte, Freunde, Anwälte oder auch ein Tierschutzverein in Betracht. Missachtet der Erbe die Auflage oder kümmert er sich nicht um das Tier, kann der Testamentsvollstrecker den Erben auf Einhaltung der Auflage vor Gericht verklagen.

Letztlich besteht auch die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Stiftung nach Art. 493 ZGB. Diese hat den gesetzlichen Vorschriften von Art. 80ff. ZGB zu entsprechen und kann mit dem Ziel verbunden werden, den lebenslangen Unterhalt des Tieres aus den Mitteln des aus dem Nachlass ausgeschiedenen Stiftungsvermögens zu finanzieren. Da Stiftungen in der Regel auf längere Dauer ausgerichtet sind, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass ein umfassenderer Zweck verfolgt wird als lediglich der Lebensunterhalt eines Einzeltieres. Für die Errichtung einer letztwilligen Stiftung ist unbedingt juristische Beratung nötig. Nur so kann man sicher sein, dass die Stiftung den strengen Gesetzesvorschriften auch tatsächlich entspricht und ihren Zweck erfüllen kann.

Falls der Erblasser entgegen aller Erwartungen keine besondere Regelung für sein Haustier erstellt hat, wird mit dem Tier wie mit jedem anderen Nachlassgegenstand verfahren. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine so genannte Erbengemeinschaft. Sämtliche Vermögenswerte gehören den Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft bis zur Verteilung gemeinsam. Falls mehrere Erben die Zuteilung des Tieres verlangen, wird dieses nach der Bestimmung von Art. 651(a) des Zivilgesetzbuches jener Partei zugesprochen, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten die beste Unterbringung gewährleistet.

Diese Regelung gilt allerdings nur für Heimtiere. Nicht erfasst werden bspw. wertvolle Zucht- oder landwirtschaftliche Nutztiere, bei denen die Zuteilung letztlich nach Art. 611 Abs.1 des Zivilgesetzbuches durch die Ziehung von so genannten Losen erfolgt.

Erklärt sich kein Erbe zur Übernahme des Tieres bereit, wird dieses verkauft oder verschenkt, wobei ein allfälliger Erlös in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird.

Wenn Sie Ihre hinterlassenen Tiere erbrechtlich absichern wollen und möglichen Erbschaftsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheiten vorbeugen möchten, empfiehlt es sich ein Testament mit klar formulierten Klauseln zugunsten Ihrer Tiere aufzusetzen.

Quelle und weitergehende Informationen: Stiftung für das Tier im Recht

Ihr Vermächtnis ist die Zukunft unserer Tiere!

Wenn Sie den Tierschutzverein Olten und Umgebung als Erben einsetzen oder uns einen Teil Ihres Vermögens für unsere Schützlinge zukommen lassen möchten, helfen wir Ihnen gerne die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Mit Ihren Zuwendungen können Sie auch die Auflage verbinden, diese für bestimmte Zwecke einzusetzen, die Ihnen ganz besonders am Herzen liegen, wie bspw. die liebevolle Versorgung Ihres hinterbliebenen Haustieres.

Für Fragen oder für eine vertrauliche Beratung rund ums Erfassen eines Testaments steht Ihnen unsere Stiftungsratspräsidentin Irene Buchschacher gerne zur Verfügung.