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Tier und Ehescheidung

Bei einer Ehescheidung, der Trennung von Konkubinatspartnern und der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft geben oft auch Haustiere Anlass zu Streit. Welche Partei darf künftig die Obhut des bisher gemeinsam gehaltenen Tieres übernehmen? Wurde ein Tier durch den Partner in die Ehe eingebracht oder wurde es ihm während der Ehe vererbt oder geschenkt, gehört es ihm allein, d.h. der andere Ehepartner hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm das Tier nach der Scheidung zugesprochen wird.

Bei Haustieren, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden, reicht es hingegen nicht aus, dass im Kaufvertrag oder im Impfzeugnis lediglich der Name einer Partei vorgemerkt ist. Um Alleineigentum zu begründen, muss das Tier zusätzlich als so genanntes Eigengut ausschliesslich der einen Person zum persönlichen Gebrauch gedient haben (siehe Art. 198 Ziff. 1 des ZGB, Zivilgesetzbuches). Bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner lässt Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB), womit es vom Gericht jener Partei zugeteilt wird, die in zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht eine bessere Unterbringung und Versorgung gewährt (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Im Vordergrund steht demnach das Interesse des Tieres.

Sind jedoch Kinder im Spiel, wird das Heimtier wegen der meist besonders engen emotionalen Bindung des Kindes zum Haustier eher jenem Partner zugesprochen, der das Sorgerecht für das Kind bekommt – selbst wenn der andere für die Tierhaltung geeigneter wäre. Denn natürlich steht das Wohl des Kindes über dem Wohl des Tieres. Wird das Kindeswohl durch den Verlust des Heimtieres hingegen nur minimal beeinträchtigt, ist bei der Zuteilung das Wohlergehen des Tieres ausschlaggebend. Entscheidend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles.

Jene Partei, der ein Haustier nicht zugesprochen wird, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den Verlust des gemeinschaftlichen Eigentums. Es können auch ein Besuchsrecht sowie Unterhaltszahlungen vereinbart werden. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für Futter, Tierarzt oder Erziehungskurse.

Diese Regeln gelten übrigens nicht nur im Scheidungs- oder Trennungsfall, sondern auch bei der Auflösung eines Konkubinats. Um Uneinigkeiten vorzubeugen, sollten Konkubinatspartner bereits bei der Anschaffung des Tieres schriftlich festlegen, wer im Trennungsfall das Haustier übernimmt.

Quelle und weitergehende Informationen: Tier im Recht transparent, Bolliger, Goetschel, Richner, Spring, Schulthess Verlag 2008.